Alles wichtige zur Immobilien Vermietung

Ein Paar in ihren Zwanzigern erkundet eine potenzielle neue Wohnung zusammen. Sie lassen sich von einem Immobilienmakler durch die Räumlichkeiten führen und betrachten aufgeregt die verschiedenen Zimmer und Annehmlichkeiten der modernen Wohnung.

Hier finden Sie Tipps und wissenswertes zur erfolgreichen Vermietung Ihrer Immobilie:

 

1. Mietpreis festlegen:

Um den geeigneten Mietpreis festzulegen, ist es wichtig, sich zunächst über den aktuellen Mietmarkt zu informieren. Hierbei kann der Mietspiegel als Referenz dienen, um die durchschnittlichen Quadratmeterpreise in der Region zu ermitteln. Außerdem ist es ratsam, sich an den Mietangeboten ähnlicher Immobilien in vergleichbarer Lage und Ausstattung zu orientieren.

Für die Festlegung der Kaltmiete wird der Quadratmeterpreis mit der Wohnfläche multipliziert, wobei alle Räume der Mietwohnung berücksichtigt werden. Balkone, Terrassen und Keller werden jedoch nur teilweise in die Berechnung einbezogen.

Wenn die Immobilie in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt, darf die Miete höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. In Regionen ohne solche Vorschriften beträgt die Obergrenze 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

 

2. Soll ein Makler hinzugezogen werden? 

Die Entscheidung, ob man einen Makler beauftragen sollte oder nicht, bringt verschiedene Vor- und Nachteile mit sich. Einerseits entlastet der Makler den Immobilienbesitzer von der Suche nach geeigneten Mietinteressenten, andererseits ist diese Dienstleistung kostenpflichtig.

Wenn man sich für die Beauftragung eines Maklers entscheidet, greift das Bestellerprinzip gemäß des Wohnungsvermittlungsgesetzes (§2 Absatz 1a). Das bedeutet, dass die Kosten für die Dienstleistung beim Mieten und Vermieten von der Person getragen werden, die den Makler beauftragt hat.

Nach erfolgreicher Vermittlung der Wohnung zahlt der Vermieter eine Maklerprovision, die in der Regel zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer beträgt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Maklerkosten steuerlich geltend zu machen.

 

3. Passende Mieter finden: 

Um geeignete Mieter zu finden, ist es wichtig, verschiedene Wege zu nutzen. Dies kann von der einfachen Weiterempfehlung im persönlichen Umfeld bis hin zu Anzeigen in Zeitungen oder auf Immobilienportalen reichen. Insbesondere die Nutzung von Immobilienportalen bietet eine große Reichweite und ermöglicht es, viele wichtige Informationen zu präsentieren.

 

4. Der Besichtigungstermin:

Der nächste Schritt umfasst die Besichtigung der Wohnung. In besonders gefragten Mietmärkten kann es vorkommen, dass Sie mehreren Mietinteressenten gleichzeitig die Wohnung zeigen. Dennoch ist es ratsam, Massenbesichtigungen zu vermeiden und stattdessen auf aufeinanderfolgende Einzelbesichtigungen zu setzen.

Obwohl Einzelbesichtigungen zeitaufwändiger sind, ermöglichen sie einen besseren Eindruck von den Interessenten. Zudem fühlen sich die Mietinteressenten bei einer solchen Besichtigung meist wohler. Es ist hilfreich, nach jeder Besichtigung kurze Notizen zu den Bewerbern zu machen, um die Auswahl später zu erleichtern.

Es ist wichtig, die Wohnung in einem guten Zustand zu präsentieren. Das bedeutet, dass sie idealerweise sauber und frei von größeren Schäden sein sollte.

 

5. Begutachtung des Mietbewerbers:

Es ist klug, den potenziellen Mieter sorgfältig zu prüfen, um das Risiko zu minimieren, auf zahlungsunfähige Mieter oder Mietbetrüger wie Mietnomaden zu stoßen. Es ist wichtig, dass ein Bewerber nicht nur sozial in die bestehende Gemeinschaft passt, sondern auch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sich die monatliche Miete leisten zu können. Dabei ist ein mündliches Versprechen allein nicht ausreichend.

 

6. Der Mietvertrag:

Der Mietvertrag ist das Dokument, das die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter während der Mietdauer festlegt, in Übereinstimmung mit dem geltenden Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es ist ratsam, dass der Einzug des Mieters und die Übergabe der Wohnung erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags erfolgen. Wenn der Mieter vor Vertragsabschluss einzieht, kann dies zu Problemen führen, insbesondere bei rechtlichen Auseinandersetzungen.

Mündliche Vereinbarungen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, die in der Regel eher zugunsten des Mieters ausgelegt sind und daher für den Vermieter nachteilig sein können.

 

7. Die Wohnungsübergabe:

Nachdem Sie einen geeigneten Kandidaten für die Untervermietung der Wohnung gefunden haben, steht als nächster Schritt die Wohnungsübergabe an. Zu diesem Zeitpunkt sollten Sie bereits die Mietkaution sowie die erste Monatsmiete des Mieters erhalten haben.

Ein detailliertes Übergabeprotokoll ist besonders wichtig während der Wohnungsübergabe. Es dient dazu, zukünftige Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter zu vermeiden und die Abrechnung der Nebenkosten zu erleichtern, indem es die Zählerstände von Strom, Gas und Wasser festhält.

8. Rechte des Vermieters:

Damit Vermieter finanzielle Verluste vermeiden, ihr Eigentum schützen und dessen Wert erhalten können, haben sie bestimmte Rechte – wie das Anrecht auf Mietkaution. Es ist sowohl erlaubt als auch ratsam, dass Vermieter eine Mietkaution verlangen, um sich vor finanziellen Schäden zu schützen. Die übliche Höhe liegt bei zwei bis drei Monatskaltmieten. Gesetzlich ist es nicht erlaubt, mehr als drei Nettokaltmieten als Kaution zu verlangen.

Ebenfalls dürfen bestimmte Kosten auf den Mieter umgelegt werden, hierzu gehören:
  • Grundsteuer
  • Abwassergebühren
  • Warme Betriebskosten (Heizung, Warmwasser)
  • Aufzug (auch für Mieter im Erdgeschoß, (BGH VIII ZR 103/06)
  • Gebäudereinigung und Ungezieferbeseitigung
  • Straßenreinigung / Müllabfuhr
  • Beleuchtungskosten
  • Gartenpflege
  • Schornsteinfeger
  • Hausmeisterkosten
  • Sach-/Haftpflichtversicherungen
  • Antennenanlage/Kabelanschluss
  • Waschraum
Auch dazu gehört das Recht auf Erhöhung der Miete. Mieterhöhungen können auf zwei Arten erfolgen: durch Vereinbarung im Mietvertrag oder gemäß gesetzlicher Bestimmungen.
  1. Mieterhöhungen nach Vereinbarung:
    • Staffelmiete: Dies ist eine schrittweise Erhöhung der Miete in bestimmten Zeitabständen, wobei diese Intervalle mindestens ein Jahr betragen müssen. Weitere Erhöhungen sind nur zulässig, wenn Modernisierungen oder Veränderungen der Betriebskosten vorliegen.
    • Indexmiete: Bei dieser Form wird die Miete an den allgemeinen Lebenshaltungsindex privater Haushalte in Deutschland angepasst. Die Miete bleibt dabei mindestens ein Jahr lang unverändert.
  2. Mieterhöhungen nach Gesetz:
    • Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Diese werden anhand der üblichen Mieten für vergleichbaren Wohnraum in der Region berechnet und können vom Vermieter verlangt werden, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert war. Die Erhöhung darf innerhalb von drei Jahren bestimmte Grenzen (Kappungsgrenze) nicht überschreiten.
    • Mieterhöhungen bei Modernisierungen: Vermieter können die Miete erhöhen, wenn sie bauliche Maßnahmen durchgeführt haben, die den Wert der Wohnung langfristig steigern, die Wohnverhältnisse verbessern oder Energie- und Wassereinsparungen bewirken. Die jährliche Miete kann nach solchen Modernisierungen um bis zu elf Prozent der dafür angefallenen Kosten erhöht werden.

9. Rechte des Mieters:

Die Rechte des Mieters sind durch das geltende Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie durch den Mietvertrag definiert. Diese Rechte dienen dem Schutz des Mieters und bilden die rechtliche Grundlage für potenzielle Konflikte zwischen den verschiedenen Parteien des Mietverhältnisses, einschließlich Mieter und Vermieter. Im Folgenden sind einige der wichtigsten Mieterrechte aufgeführt:

  1. Hausrecht:
    • Mit der Übergabe der Schlüssel geht das Hausrecht auf den Mieter über. Der Vermieter darf die vermietete Wohnung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne Wissen und Einverständnis des Mieters betreten. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie z.B. für Modernisierungs- oder Reparaturarbeiten, für die der Vermieter Zugang zur Wohnung benötigt. Besichtigungen durch potenzielle Nachmieter oder Käufer sind nach Absprache mit dem Mieter möglich, wobei der Termin mindestens einen Tag im Voraus vereinbart werden muss.
  2. Umbauten/Einrichtung/Wände:
    • Der Mieter darf Nägel einschlagen und Schrauben mit Dübeln verwenden, um Bilder oder Möbel anzubringen. Auch das Bohren in Kachelwände ist gestattet. Jedoch bedürfen bauliche Veränderungen wie Wanddurchbrüche oder Änderungen an Elektro- und Sanitärinstallationen immer der Erlaubnis des Vermieters.
  3. Einzug von Familie und Freunden:
    • Nahe Familienmitglieder wie Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner dürfen ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung einziehen, solange die Wohnung nicht überbelegt wird und der Vermieter über den Einzug informiert wird. Für den Einzug entfernter Verwandter oder Freunde ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.
  4. Lärm und Ruhezeiten:
    • Der Mieter hat das Recht darauf, dass die gültigen Ruhezeiten eingehalten werden. Lärmquellen wie Musik sollten während dieser Zeiten auf Zimmerlautstärke begrenzt werden. Hausarbeiten sind außerhalb der Ruhezeiten gestattet. Kinderlärm muss generell akzeptiert werden, jedoch sollten Eltern darauf achten, dass dieser nicht übermäßig laut ist, besonders während der Ruhezeiten.
  5. Instandhaltung:
    • Mieter haben Anspruch auf einen vertragsgemäßen Zustand der Wohnung, und der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung instand zu halten. Wenn Mängel nicht rechtzeitig behoben werden, kann der Mieter die Miete mindern gemäß § 536 BGB.

 

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